Satzung "Stiftung Kulturparlament"
Die Stiftung Kulturparlament ist den kulturpolitischen Empfehlungen und Zielen verpflichtet, die vom „Runden Tisch Kultur“ am 27.Februar 1997 formuliert wurden. |
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§ 1 Name, Rechtsstand
Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Kulturparlament". Sie ist eine nicht rechtsfähige |
§ 2 Stiftungszweck
(1)Die Stiftung hat den Zweck der Förderung von Kunst und Kultur mit dem Schwerpunkt in Soest |
§ 3 Einschränkung
Die „ Stiftung Kulturparlament“ verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische und natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. |
§ 4 Grundstockvermögen
Das Grundstockvermögen besteht aus einem Barkapital von 25.000 Euro. |
§ 5 Stiftungsmittel
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben |
§ 6 Stiftungsvorstand
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. |
§ 7 Umwandlung
Der Vorstand der "Stiftung Kulturparlament" hat jederzeit das Recht, die "Stiftung Kulturparlament" auf eigene Kosten in eine rechtsfähige Stiftung umzuwandeln. |
§ 8 Treuhänderschaft
Sowohl der Vorstand der "Stiftung Kulturparlament" als auch der Treuhänder haben das Recht, die Treuhänderschaft jeweils zum Jahresende zu kündigen. Im Fall einer Kündigung benennt der Vorstand der "Stiftung Kulturparlament" innerhalb von 6 Monaten einen neuen Treuhänder, auf den das Vermögen der "Stiftung Kulturparlament" übertragen wird. |
§ 9 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können vom Vorstand der "Stiftung Kulturparlament" mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Eine Veränderung des Stiftungszweckes ist davon ausgeschlossen. Der Treuhänder ist bei einer Satzungsänderung zu beteiligen. Sie bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung „Kulturparlament e.V.“. Die Satzungsänderung muss in einer vom Treuhänder und vom Vorstand der "Stiftung Kulturparlament" unterzeichneten schriftlichen Erklärung enthalten sein. Der Treuhänder und der Vorstand der "Stiftung Kulturparlament" erhalten je eine Ausfertigung. |
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen treten solche Regelungen, die in gesetzlich zulässiger Weise den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommen. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt oder eine zivilrechtlich wirksame Handlung aufgrund geänderter Steuergesetzgebung oder Verwaltungspraxis gemeinützigkeitsrechtlich schädliche Auswirkungen zeitigen sollte. |
§ 11 Stellung des Finanzamts
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. |
Ulrich Rikus Rosi Möhle-Buschmeyer Stiftungsvorstand |