Satzung "Stiftung Kulturparlament" 
Die Stiftung Kulturparlament ist den kulturpolitischen Empfehlungen und Zielen verpflichtet, die vom „Runden Tisch Kultur“ am 27.Februar 1997 formuliert wurden. 

§ 1 Name, Rechtsstand
Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Kulturparlament". Sie ist eine nicht rechtsfähige 
Stiftung und wird von der „Bürgerstiftung Hellweg-Region“ treuhänderisch verwaltet.
§ 2 Stiftungszweck 
(1)Die Stiftung hat den Zweck der Förderung von Kunst und Kultur mit dem Schwerpunkt in Soest  
Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) und ist selbstlos tätig.

(2) Die Stiftung wird dazu dem Kulturparlament e.V. alle die ihr zufließenden finanziellen oder sachlichen Mittel  zur Verfügung stellen, damit mit diesen Mitteln Maßnahmen nach Abs. 1 gefördert werden. Dem Treuhänder, der „Bürgerstiftung Hellweg-Region“, wird dann ein Vetorecht eingeräumt, wenn sie die Satzung der „Bürgerstiftung Hellweg-Region“ oder der unselbstständigen „Stiftung Kulturparlament“ verletzt sieht. 

§ 3 Einschränkung
Die „ Stiftung Kulturparlament“ verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische und natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
§ 4 Grundstockvermögen
Das Grundstockvermögen besteht aus einem Barkapital von 25.000 Euro.

(2) Das Vermögen der „Stiftung Kulturparlament“ ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu 
     erhalten.

(3) Zuwendungen, die als Zustiftungen bestimmt sind, wachsen dem Grundstockvermögen zu.

(4) Die Anlage des Stiftungsvermögens obliegt dem Treuhänder. Dieser hat das Vermögen als  
     Sondervermögen getrennt von seinem Vermögen zu verwalten.

§ 5 Stiftungsmittel
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben 
     • aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. 
     • aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens  
       bestimmt sind.

(2)  Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Spendenquittungen für die „Stiftung Kulturparlament“ werden vom Treuhänder ausgestellt.

§ 6 Stiftungsvorstand
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.

(2) Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Der Vorstand ist personengleich mit dem Vorstand des Vereins „Kulturparlament e.V.“.

(3) Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes ist die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes „Kulturparlament e.V.“ .

(4) Ist zu einem Zeitpunkt kein Vorstand eingesetzt, so übernimmt automatisch der Treuhänder die Vorstandstätigkeiten.

(5) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Angefallene Auslagen und Aufwendungen können ersetzt werden.

(6) Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes der "Stiftung Kulturparlament" , liegen in der Kontrolle der Pflichten des Treuhänders und in der Wahrnehmung der Rechte der "Stiftung Kulturparlament".

(7) Der Vorstand der "Stiftung Kulturparlament" kann weitere Organe ernennen. Einzelheiten über die Aufgaben und Pflichten dieser Organe sind in einer gesonderten Geschäftsordnung festzuhalten, die der Vorstand erlässt.

(8) Für die Abwicklung von Stiftungsaktivitäten der "Stiftung Kulturparlament" können bei Bedarf Dritte beauftragt werden. Dies bedarf der schriftlichen Zustimmung von Treuhänder und Vorstand der nichtrechtsfähigen Stiftung.

§ 7 Umwandlung
Der Vorstand der "Stiftung Kulturparlament" hat jederzeit das Recht, die "Stiftung Kulturparlament" auf eigene Kosten in eine rechtsfähige Stiftung umzuwandeln.
§ 8 Treuhänderschaft
Sowohl der Vorstand der "Stiftung Kulturparlament" als auch der Treuhänder haben das Recht, die Treuhänderschaft jeweils zum Jahresende zu kündigen. Im Fall einer Kündigung benennt der Vorstand der "Stiftung Kulturparlament" innerhalb von 6 Monaten einen neuen Treuhänder, auf den das Vermögen der "Stiftung Kulturparlament" übertragen wird. 
§ 9 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können vom Vorstand der "Stiftung Kulturparlament" mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Eine Veränderung des Stiftungszweckes ist davon ausgeschlossen. Der Treuhänder ist bei einer Satzungsänderung zu beteiligen. Sie bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung „Kulturparlament e.V.“. Die Satzungsänderung muss in einer vom Treuhänder und vom Vorstand der "Stiftung Kulturparlament" unterzeichneten schriftlichen Erklärung enthalten sein. Der Treuhänder und der Vorstand der "Stiftung Kulturparlament" erhalten je eine Ausfertigung.
§ 10 Salvatorische Klausel 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen treten solche Regelungen, die in gesetzlich zulässiger Weise den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommen. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt oder eine zivilrechtlich wirksame Handlung aufgrund geänderter Steuergesetzgebung oder Verwaltungspraxis gemeinützigkeitsrechtlich schädliche Auswirkungen zeitigen sollte.
§ 11 Stellung des Finanzamts
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

 
Werner Liedmann

Ulrich Rikus

Rosi Möhle-Buschmeyer

Stiftungsvorstand  

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