Satzung Verein "Kulturparlament e.V." Der Verein ist den kulturpolitischen Empfehlungen und Zielen verpflichtet, wie sie vom „Runden Tisch Kultur“ am 27.Februar 1997 formuliert wurden. |
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§ 1 Name (1) Der Verein führt den Namen "Kulturparlament e.V." |
§ 2 Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur mit dem Schwerpunkt in Soest. Dieser Zweck wird verwirklicht durch das Sammeln von Spenden und die Beteiligung des Vereins mit einer unselbstständigen Stiftung für Kunst und Kultur an der Bürgerstiftung Hellweg-Region. Die Spenderinnen und Spender und die Stifterinnen und Stifter werden an der zweckentsprechenden Verwendung und Vergabe der Mittel an Projekte beteiligt. |
§ 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitt steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (4) Die Mitglieder des Vereins sowie die Mitglieder der Vorbereitungskommission erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung/das Kulturparlament |
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit sind.
(2) Geborene Mitglieder des Vereins sind die Stifterinnen und Stifter der unselbstständigen „Stiftung Kulturparlament“ in der „Bürgerstiftung Hellweg-Region“. Bei einem Stiftungsbetrag von 1000€ bis 2000€ sind sie 5 Jahre, bei einem Stiftungsbetrag von 2000€ bis 5000€ 10 Jahre geborenes Mitglied und bei einem Betrag über 5000€ erhalten sie die Rechte einer lebenslangen Mitgliedschaft.
(3) Die Aufnahme erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung oder durch Zustiftung nach § 5 Absatz 2. Bei Mitgliedern, die keine geborenen Mitglieder sind, wird ein Beitrag erhoben. |
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt 1.durch Austritt, 2. durch Aussschluss und 3. durch Tod.
(2) Ist eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft vorgesehen, wie sie der § 5 Absatz 2 der Satzung bestimmt, endet die Mitgliedschaft nach 5, bzw.10 Jahren, oder im Todesfall.
(3) Der Austritt oder der ausdrückliche Verzicht auf die Rechte einer geborenen Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Sie kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und das Ansehen des Vereins grob schuldhaft verstoßen hat oder wenn es trotz zweifacher Mahnung und Ausschlussandrohung den Beitrag nicht entrichtet hat.
(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, welche dann endgültig über den Ausschluss beschließt. |
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen.
(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende/ die Vorsitzende oder deren Stellvertretung.
(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch eine von der Mitgliederversammlung gewählte Protokollführung anzufertigen.
(4) Die Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es schriftlich beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Geheime Abstimmung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur gefasst werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.
(8) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. |
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung Insbesondere sind die Aufgaben der Mitgliederversammlung:
(1) Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins, seiner Weiterentwicklung sowie der Erweiterung oder auch der Einschränkung bisheriger Aufgaben,
(2) Beschlussfassung über Richtlinien für die Vergabe von Zuwendungen an Projekte,
(3) Beschlussfassungen über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern in den Fällen der Paragraphen 5, Absatz 3 1.Halbsatz, und 6 der Satzung,
(4) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags für das folgende Geschäftsjahr,
(5) Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden/des stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters, der Schriftführerin/ des Schriftführers und bis zu vier Beisitzerinnen/ Beisitzern mit beratender Stimme.
(6) Wahl von fünf kunst/kultursachverständigen Mitgliedern der Vorbereitungskommission, die nicht Mitglieder des Vereines sein müssen,
(7) Wahl von zwei Abschlussprüfern/zwei Abschlussprüferinnen,
(8) Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
(9) Beschlussfassung über die jährliche Entlastung des Vorstandes,
(10) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
(11) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
(12) Beschlussfassung über alle übrigen der Mitgliederversammlung durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben.
(13) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, um über die Förderung von Kunst und Kultur zu entscheiden. Mit der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung, erhalten alle Mitglieder eine Übersicht der einge-gangenen Anträge mit den Empfehlungen der Vorbereitungs-kommission. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Vergabe von Fördermitteln an Projekte. Über diese Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
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§ 9 Vorstand, Stiftungsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden/ dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/ des Schatzmeisters, der Schriftführerin/ des Schriftührers und bis zu vier Besitzerinnen/ Beisitzern mit beratender Stimme.
(2) Der Vorstand des Vereins „KulturParlament e.V.“ ist zugleich personengleich Stiftungsvorstand der unselbstständigen „Stiftung KulturParlament“ in der „Bürgerstiftung Hellweg-Region“.
(3) Der Vorstand hat eine Amtsperiode von zwei Jahren. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
(5) Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende haben mit einem weiteren Vorstandsmitglied das Vertretungsrecht des Vereines im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gemeinschaftlich nach außen.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederver-sammlung zur Kenntnis zu geben ist.
(7) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die gefassten Beschlüsse enthalten sein müssen.
(8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
(9) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(10) Der Vorstand tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden so oft zusammen, wie das Interesse und der Zweck des Vereins es erfordern. Auf Antrag von zwei seiner Mit-glieder muss er unter Angabe des Grundes zusammentreten.
(11) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
(12) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzendes/ der Vorsitzenden entscheidend.
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§ 10 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines.
(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(3) Der Vorstand bereitet vor und lädt zu den Mitgliederversammlungen ein.
(4) Der Vorstand stellt die Jahresrechnung auf und leitet diese zur Prüfung an die von der Mitgliederversammlung gewählten Abschlussprüfer/innen weiter.
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§ 11 Vorbereitungskommission
(1) Die Vorbereitungskommission besteht aus bis zu 13 Mitglieder
(2) Geborene Mitglieder der Vorbereitungskommission sind die Vorstandsmitglieder des Vereines
(3) Fünf weitere Mitglieder der Vorbereitungskommission werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sollen über einen guten Überblick über die kulturelle Arbeit in Soest und in der Kulturregion Hellweg verfügen
(4) Die Vorbereitungskommission wählt aus ihrer Mitte die/den Vorsitzende/n und deren Stellvertretung
(5) Die Amtsperiode der Vorbereitungskommission beträgt zwei Jahre. Sie bleibt solange im Amt, bis eine neue Vorbereitungskommission gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Die Vorbereitungskommission tritt bei Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
(7) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit; Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
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§ 12 Aufgaben der Vorbereitungskommission
(1) Die Vorbereitungskommission prüft die beim Verein eingegangene Anträge auf Zuwendung von Mitteln des Vereins. Sie bereitet die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vor, in der über die Förderung von Projekten entschieden wird.
(2) Mit der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung, erhalten alle Mitglieder eine Übersicht der eingegangenen Anträge mit den Empfehlungen der Vorbereitungskommission.
(3) Ein Mitglied der Vorbereitungskommission begründet in dieser Mitgliederversammlung die vorher den Mitgliedern des Vereins zugesandten Empfehlungen zur Vergabe der Mittel.
(4) Die Vorbereitungskommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
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§ 13 Auflösung des Vereins (1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Falls die Mitgliederversammlung in dem Beschluss über die Auflösung des Vereins nichts anderes bestimmt hat, sind der/die Vorsitzende und dessen/ deren Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren
(2) Das nach Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vermögen des Vereins ist unmittelbar und ausschliess1ich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden.Hierzu wird das Vermögen auf die Stadt Soest mit der Verpflichtung übertragen, diese Mittel bestimmungsgemäß zu verwenden.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. |
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zuletzt geändert am 7.Oktober 2014 |